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Revision as of 06:32, 23 May 2020

Verbande und Schutze des Reichs stehende Chur-Braunschweigische Laender anzugreiffen.

Denn wenn der Vorwand dazu von dem erstgedachten Kriege zwischen Engelland und Frankreich hergenommen werden wolte; Wuerde dem entgegen stehen, dass sothaner Krieg und dessen Ursprung und Vorwurf, Se. Koenigl. Majestaet als Chur-Fuersten, und Dero Deutsche Lande im geringsten nicht angehen;

Und in Absicht auf den zweiten Krieg, fehlet es eines theils, um allenfals, als Garant des Westphaelischen Friedens, gegen mehrbefragte Lande zu agiren, an Vorwande, so lange keine Contravention des Friedens-Schlusses Sr. Koenigl. Majestaet aufgebuerdet und erwiesen werden kan; Und andern theils kan Frankreich, wenn es als Alliirter und Gehuelffe Ihrer Kaiserl. Majest. der Kaiserin Koenigin von Ungarn und Boehmen zu Werke gehen will, keine Reichsstaende anfallen, welche mit Ihrer Kaiserl. Koenigl. Majestaet weder Krieg noch Misshelligkeit haben.

Nachdem aber, dem allen ohngeachtet, eine zahlreiche Franzoesische Armée den teutshcen Reichs-Boden an der Westphaelischen Seite betreten, die Reichs-Stadt Coelln mit einer Befassung belegt hat, gegen die Chur-Braunschweigische Lande immer naeher anruecket, bereits bis ins Muenstersche vorgedrungen ist, und sich allenthalben Lieferungen thun laesset, mithin sich daran von selbst ergiebet, was die Mennung und Absicht gegen besagte Chur-Braunschweigische Lande sein;